856.2
BVG
CH-OW
Art. 14 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Personal
Betrieb und Personal der ZBSA
Art. 14 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Personal
1. Die ZBSA stellt ihr Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Standortkantons öffentlich-rechtlich an.
2. Der Konkordatsrat kann in einem Reglement abweichende Bestimmungen erlassen, die den besonderen Verhältnissen der selbständigen interkantonalen Anstalt Rechnung tragen.
3. Die ZBSA schliesst sich für ihr Personal der Pensionskasse für Angestellte des Standortkantons an.