856.2
BVG
CH-OW
Art. 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Revisionsstelle
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 12 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Revisionsstelle
1. Die Revisionsstelle prüft jährlich die Jahresrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Kosten- und Leistungsrechnung.
2. Sie erstattet dem Konkordatsrat Bericht und Antrag.