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856.2 BVG CH-OW

Art. 11 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Aufgaben

Organisation und Zuständigkeiten
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Art. 11 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Aufgaben

1. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission prüft im Rahmen der Oberaufsicht den Vollzug des Konkordats und erstattet den Parlamenten der Konkordatskantone jährlich Bericht.

2. Sie wird vom Konkordatsrat über die Tätigkeit der ZBSA informiert. Sie besitzt Einsichtsrecht in die Protokolle, Vereinbarungen und Rechnungen der ZBSA und kann den Präsidenten des Konkordatsrates sowie die Geschäftsleitung der ZBSA anhören.

3. Die ZBSA erledigt die Sekretariatsarbeiten der Kommission.

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