856.2
BVG
CH-OW
Art. 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
Organisation und Zuständigkeiten
Art. 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
1. Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.
2. Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.