Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
856.2 BVG CH-OW

Art. 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

Organisation und Zuständigkeiten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 10 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission

1. Die Parlamente der Konkordatskantone delegieren aus dem Kreis ihrer Mitglieder und für die Dauer ihrer Amtszeit je zwei Mitglieder in die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission. Die Kommission konstituiert sich selbst.

2. Die Entschädigung der Mitglieder ist Sache der entsendenden Konkordatskantone.

← Art. 9 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht Name, Rechtsform und Sitz Art. 11 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →