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856.2 BVG CH-OW

Art. 1 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht - Name, Rechtsform und Sitz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht · Name, Rechtsform und Sitz

1. Die „Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA)“ ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt der Konkordatskantone mit eigener Rechtspersönlichkeit.

2. Sitz der Anstalt ist Luzern.

Name, Rechtsform und Sitz Art. 2 Konkordat über die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht →

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