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856.11 CH-OW

Art. 5 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Vertretung in der Versicherungskasse

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Art. 5 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Vertretung in der Versicherungskasse

1. Die Zahl der Arbeitgeber-Delegierten bei der Personalversicherungskasse Obwalden richtet sich nach deren Statuten. Der Regierungsrat bestimmt einen oder mehrere Vertreter des Kantons und legt deren Amtszeit sowie die Anzahl der vertretenen Stimmen fest.

2. Wählt die Delegiertenversammlung der Personalversicherungskasse Obwalden ein Mitglied des Regierungsrats in den Vorstand, so übt es dieses Mandat von Amtes wegen aus.

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