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856.11 CH-OW

Art. 3 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Versicherte

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Art. 3 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Versicherte

1. Bei der Personalversicherungskasse Obwalden werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Behörden und der Staatsverwaltung versichert, die aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge der Versicherungspflicht unterstehen.

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