856.11
CH-OW
Art. 3 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Versicherte
Art. 3 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Versicherte
1. Bei der Personalversicherungskasse Obwalden werden alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der kantonalen Behörden und der Staatsverwaltung versichert, die aufgrund des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge der Versicherungspflicht unterstehen.