856.11
CH-OW
Art. 2 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Vorsorgeeinrichtung
Art. 2 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Vorsorgeeinrichtung
1. Der Kanton schliesst sich für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Genossenschaft der Versicherungskasse des Personals öffentlicher Arbeitgeber des Kantons Obwalden (Personalversicherungskasse Obwalden) an.