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856.11 CH-OW

Art. 2 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Vorsorgeeinrichtung

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Art. 2 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Vorsorgeeinrichtung

1. Der Kanton schliesst sich für die Durchführung der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der Genossenschaft der Versicherungskasse des Personals öffentlicher Arbeitgeber des Kantons Obwalden (Personalversicherungskasse Obwalden) an.

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