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Art. 1 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Aufsicht

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Art. 1 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Aufsicht

1. Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.

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