856.11
CH-OW
Art. 1 Verordnung über die berufliche Vorsorge - Aufsicht
Art. 1 Verordnung über die berufliche Vorsorge · Aufsicht
1. Als Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG und Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches wird die Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) bestimmt.