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855.2 CH-OW

Art. 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Erstmalige Anwendung

Schlussbestimmungen
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Art. 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Erstmalige Anwendung

1. Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode 1995/96 angewendet.

2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre 1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.

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