855.2
CH-OW
Art. 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Erstmalige Anwendung
Schlussbestimmungen
Art. 9 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Erstmalige Anwendung
1. Dieses Gesetz wird erstmals für die Einschätzungen der Steuerperiode 1995/96 angewendet.
2. Reserven nach diesem Gesetz können erstmals für die in die Jahre 1993 und 1994 fallenden Geschäftsabschlüsse gebildet werden.