855.2
CH-OW
Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Zuständigkeit
Organisatorische Bestimmungen
Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Zuständigkeit
1. Der Regierungsrat
a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);
b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).
2. Das zuständige Departement
a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);
b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).