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855.2 CH-OW

Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Zuständigkeit

Organisatorische Bestimmungen
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Art. 8 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Zuständigkeit

1. Der Regierungsrat

a. nimmt Stellung zu einer allgemeinen Freigabe der Arbeitsbeschaffungsreserven (Art. 8 Abs. 1 Bundesgesetz);

b. beantragt Freigaben der Arbeitsbeschaffungsreserven für das Gebiet des Kantons Obwalden (Art. 8 Abs. 2 Bundesgesetz).

2. Das zuständige Departement

a. behandelt Gesuche und stellt Antrag im Zusammenhang mit der Freigabe von Arbeitsbeschaffungsreserven für einzelne Unternehmen (Art. 9 Abs. 2 Bundesgesetz);

b. nimmt Stellung zu einer Übertragung der Arbeitsbeschaffungsreserven im Konzern (Art. 12 Abs. 1 Bundesgesetz).

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