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855.2 CH-OW

Art. 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Nachträgliche Besteuerung

Steuerliche Behandlung
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Art. 5 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Nachträgliche Besteuerung

1. Kanton und Gemeinden besteuern den aufgelösten Reservebetrag, wenn das Unternehmen

a. den Verwendungsnachweis nicht ordnungsgemäss erbringt;

b. liquidiert und die Betriebstätigkeit eingestellt wird;

c. den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.

2. Auf dem aufgelösten Reservebetrag ist, getrennt vom übrigen Einkommen oder Reingewinn, eine volle Jahressteuer zum Höchstsatz geschuldet. Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.

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