855.2
CH-OW
Art. 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Behandlung bei der Steuerbemessung
Steuerliche Behandlung
Art. 4 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Behandlung bei der Steuerbemessung
1. Die jährlichen Einlagen in die Arbeitsbeschaffungsreserven gelten bei den direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Reingewinn gebildet werden.