855.2
CH-OW
Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Jährliche Einlagen und Höchstbestand
Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 3 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Jährliche Einlagen und Höchstbestand
1. Die jährlichen Einlagen gelten als geschäftsmässig begründet, soweit sie 15 Prozent der bundesrechtlichen Berechnungsgrundlage nicht übersteigen und mindestens 10 000 Franken erreichen.
2. Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Für besonders kapitalintensive Unternehmen gilt die bundesrechtliche Regelung.