855.2
CH-OW
Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen
Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen
1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt.