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855.2 CH-OW

Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Berechtigte Unternehmen

Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
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Art. 2 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Berechtigte Unternehmen

1. Zur Bildung von Reserven sind Unternehmen mit wenigstens zehn Arbeitnehmern berechtigt.

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