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855.2 CH-OW

Art. 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten

1. Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

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