855.2
CH-OW
Art. 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Inkrafttreten
Schlussbestimmungen
Art. 10 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Inkrafttreten
1. Das Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.