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855.2 CH-OW

Art. 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven - Steuervergünstigungen

Grundsatz
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Art. 1 Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven · Steuervergünstigungen

1. Kanton und Gemeinden gewähren den Unternehmen Steuervergünstigungen, welche Reserven nach dem Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven ausscheiden.

2. Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesrechts.

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