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Art. 7 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - b. Aufgaben

Organisation
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Art. 7 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · b. Aufgaben

1. Die Aufsichtskommission führt die Aufsicht über die Arbeitslosenkasse. Ihr ist die Leitung der Arbeitslosenkasse unterstellt.

2. Sie ist insbesondere zuständig für

a. die Organisation des Aufbaus und des Betriebs der Arbeitslosenkasse;

b. die Anstellung der Leitung sowie des nötigen Personals auf Vorschlag der Leitung;

c. die Genehmigung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichts zuhanden der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung;

d. den Beschluss über weitere Ausgaben, Anschaffungen und Investitionen, soweit nicht kantonale Vorschriften oder diese Vereinbarung etwas anderes vorsehen;

e. den Erlass von Weisungen für die Betriebsführung der Arbeitslosenkasse und die Bestimmung der Ausgabenbefugnis der Leitung der Arbeitslosenkasse;

f. die Zuweisung von weiteren Aufgaben an die Arbeitslosenkasse;

g. den Erlass nötiger Verfahrensvorschriften;

h. den Beizug von Dienststellen der kantonalen Verwaltungen für die Unterstützung der Arbeitslosenkasse sowie die Festsetzung der Entschädigung.

3. Die Aufsichtskommission kann einzelne ihrer Befugnisse an Ausschüsse, einzelne Mitglieder oder die Leitung der Arbeitslosenkasse übertragen.

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