855.111
CH-OW
Art. 6 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufsichtskommission a. Zusammensetzung
Organisation
Art. 6 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufsichtskommission a. Zusammensetzung
1. Die Aufsichtskommission besteht aus
a. einem von den beiden Regierungen gemeinsam bezeichneten Präsidenten oder einer Präsidentin;
b. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der zuständigen kantonalen Departemente;
c. den Vorstehern beziehungsweise Vorsteherinnen der kantonalen Arbeitsämter.
2. Die Aufsichtskommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Leiter oder die Leiterin der Arbeitslosenkasse nimmt an den Sitzungen der Aufsichtskommission mit beratender Stimme teil. Das Sekretariat wird von der Arbeitslosenkasse geführt.