Art. 4 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Aufgaben der Arbeitslosenkasse
Art. 4 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Aufgaben der Arbeitslosenkasse
1. Die Arbeitslosenkasse vollzieht im Auftrag der beiden Kantone folgende Aufgaben nach Art. 81 AVIG
a. sie klärt die Anspruchsberechtigung ab, soweit diese Aufgabe nicht ausdrücklich einer anderen Stelle vorbehalten ist;
b. sie stellt die Versicherten in den Fällen von Art. 30 Abs. 1 AVIG in der Anspruchsberechtigung ein, soweit diese Befugnis nicht nach Art. 30 Abs. 2 und 4 sowie Art. 81 Abs. 2 AVIG den kantonalen Amtsstellen des Wohnsitzkantons beziehungsweise gemäss einer Übertragung der Aufgaben gestützt auf Art. 85b AVIG dem regionalen Arbeitsvermittlungszentrum zusteht;
c. sie richtet die Leistungen aus;
d. sie verwaltet das Betriebskapital nach den Bestimmungen des Bundes;
e. sie legt periodisch Rechnung ab und erstattet den Geschäftsbericht zuhanden der Ausgleichsstelle;
f. sie erfüllt weitere ihr übertragene Aufgaben.
2. Zweifelsfälle gemäss Art. 81 Abs. 2 AVIG unterbreitet die Arbeitslosenkasse der kantonalen Amtsstelle des Wohnsitzkantons der versicherten Person zum Entscheid.