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855.111 CH-OW

Art. 2 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Haftung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Haftung

1. Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch.

2. Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung getragen.

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