855.111
CH-OW
Art. 2 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Haftung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Haftung
1. Die Träger der Arbeitslosenkasse haften solidarisch.
2. Im internen Haftungsverhältnis werden die Kosten gemäss Art. 10 Abs. 3 dieser Vereinbarung getragen.