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855.111 CH-OW

Art. 13 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Inkrafttreten und Kündigung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 13 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Inkrafttreten und Kündigung

1. Diese Vereinbarung tritt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund auf den 1. Januar 2000 in Kraft und kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens aber auf den 31. Dezember 2005.

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