855.111
CH-OW
Art. 12 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Übergangsbestimmung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 12 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Übergangsbestimmung
1. Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkassen an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.