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Art. 11 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Finanzkontrolle

Finanzierung
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Art. 11 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Finanzkontrolle

1. Die Prüfung der Jahresrechnung erfolgt durch die Finanzkontrolle des Kantons Obwalden, soweit die Prüfung nicht durch die Organe des Bundes erfolgt.

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