Art. 10 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Kosten
Art. 10 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Kosten
1. Die Personal- und Arbeitsplatzkosten, die im Rahmen des Vollzugs der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung der Arbeitslosenkasse erwachsen, werden durch den Bund übernommen. Die von den Verwaltungen der beiden Kantone erbrachten Dienstleistungen werden der Arbeitslosenkasse in Rechnung gestellt.
2. Jeder Kanton entschädigt seine Mitglieder der Aufsichtskommission selbst. Die Entschädigung des von den beiden Regierungsräten gemeinsam bestellten Mitglieds der Aufsichtskommission wird bei seiner Wahl festgelegt.
3. Allfällige Kosten der Arbeitslosenkasse, die nicht durch Beiträge aus dem Arbeitslosenversicherungsfonds gedeckt sind, tragen die beiden Kantone anteilmässig auf Grund der durchschnittlichen Zahl der arbeitslosen Personen im Kalenderjahr, in dem die Kosten entstanden sind.