855.111
CH-OW
Art. 1 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Grundsatz
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Grundsatz
1. Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
2. Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden.