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855.111 CH-OW

Art. 1 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden - Grundsatz

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 1 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden · Grundsatz

1. Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten und betreiben in Hergiswil gemeinsam eine öffentliche Arbeitslosenkasse als unselbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt.

2. Träger der Arbeitslosenkasse sind die Kantone Obwalden und Nidwalden.

Grundsatz Art. 2 Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden →

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