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Art. 9 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Kostentragung a. Arbeitsmarktliche Massnahmen

Arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 9 VV AVIG · Kostentragung a. Arbeitsmarktliche Massnahmen

1. Kanton und Einwohnergemeinden tragen die Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen je zur Hälfte.

2. Die Aufteilung der Kosten auf die Einwohnergemeinden erfolgt aufgrund der durchschnittlichen monatlichen Arbeitslosenzahl im Berechnungsjahr.

3. Die Einwohnergemeinden tragen die ganzen Kosten der arbeitsmarktlichen Massnahmen zugunsten nicht anspruchsberechtigter Personen.

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