855.11
VVAVIGOACI
CH-OW
Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Bereitstellung
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Art. 8 VV AVIG · Bereitstellung
1. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für die Bereitstellung des notwendigen Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.
2. Soweit möglich wird die Bereitstellung Privaten übertragen.
3. Das zuständige kantonale Amt übernimmt die Koordination.