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Art. 8 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Bereitstellung

Arbeitsmarktliche Massnahmen
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Art. 8 VV AVIG · Bereitstellung

1. Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für die Bereitstellung des notwendigen Angebots an arbeitsmarktlichen Massnahmen.

2. Soweit möglich wird die Bereitstellung Privaten übertragen.

3. Das zuständige kantonale Amt übernimmt die Koordination.

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