855.11
VVAVIGOACI
CH-OW
Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Gemeindearbeitsämter
Organisation und Zuständigkeit
Art. 7 VV AVIG · Gemeindearbeitsämter
1. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung sind an die Gemeindearbeitsämter zu richten. Den Gemeindearbeitsämtern kann vom Regierungsrat der Vollzug der Kontrollvorschriften übertragen werden, soweit dies die Bundesvorschriften vorsehen.