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Art. 7 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Gemeindearbeitsämter

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 7 VV AVIG · Gemeindearbeitsämter

1. Anmeldungen zur Arbeitsvermittlung sind an die Gemeindearbeitsämter zu richten. Den Gemeindearbeitsämtern kann vom Regierungsrat der Vollzug der Kontrollvorschriften übertragen werden, soweit dies die Bundesvorschriften vorsehen.

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