855.11
VVAVIGOACI
CH-OW
Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Einwohnergemeinderat
Organisation und Zuständigkeit
Art. 6 VV AVIG · Einwohnergemeinderat
1. Der Einwohnergemeinderat kann im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung auch nicht anspruchsberechtigte Personen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten, sofern ein genügendes Platzangebot vorhanden ist.