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855.11 VVAVIGOACI CH-OW

Art. 6 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Einwohnergemeinderat

Organisation und Zuständigkeit
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Art. 6 VV AVIG · Einwohnergemeinderat

1. Der Einwohnergemeinderat kann im Rahmen der Sozialhilfegesetzgebung auch nicht anspruchsberechtigte Personen zur Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen verpflichten, sofern ein genügendes Platzangebot vorhanden ist.

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