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Art. 20a Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Übergangsrecht

Schlussbestimmungen
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Art. 20a VV AVIG · Übergangsrecht

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden Anwendung auf alle Verfahren, die im Zeitpunkt des jeweiligen Inkrafttretens hängig sind.

2. Prozesshandlungen, die nach bisherigem Recht erfolgt sind, behalten ihre Wirkung.

3. Mit dem Inkrafttreten der Vereinbarung über eine gemeinsame öffentliche Arbeitslosenkasse der Kantone Obwalden und Nidwalden werden alle hängigen Fälle der kantonalen Arbeitslosenkasse an die gemeinsame Arbeitslosenkasse übertragen.

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