855.11
VVAVIGOACI
CH-OW
Art. 2 Vollziehungsverordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (VV AVIG) - Regierungsrat
Organisation und Zuständigkeit
Art. 2 VV AVIG · Regierungsrat
1. Der Regierungsrat ist zuständig
a. * eine Arbeitslosenkasse und deren Aufgaben zu bezeichnen;
b. ein regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu bezeichnen;
c. die tripartite Kommission für das RAV zu wählen;
d. die dem RAV zu übertragenden Aufgaben zu bestimmen und die Aufgabenzuweisung an die tripartite Kommission vorzunehmen.
2. Der Regierungsrat kann mit andern Kantonen Vereinbarungen über eine gemeinsame Arbeitslosenkasse sowie über ein gemeinsames regionales Arbeitsvermittlungszentrum abschliessen. Darin regelt er insbesondere Organisation, Aufgaben, Personalrecht, Verfahren und Finanzierung. Die Bestimmungen der Vereinbarungen gehen dieser Vollziehungsverordnung vor.