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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - Leitung

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Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · Leitung

1. Die Leitung der IV-Stelle und der kantonalen Ausgleichskasse wird in Personalunion wahrgenommen.

2. Sie ist als geschäftsführendes Organ verantwortlich für die Organisation und die Führung der IV-Stelle, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere

a. die Anstellung des Personals;

b. der Verkehr mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.

3. Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung unabhängig von der kantonalen Verwaltung.

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