853.31
CH-OW
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - Leitung
Art. 5 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · Leitung
1. Die Leitung der IV-Stelle und der kantonalen Ausgleichskasse wird in Personalunion wahrgenommen.
2. Sie ist als geschäftsführendes Organ verantwortlich für die Organisation und die Führung der IV-Stelle, soweit diese Aufgaben nicht einem andern Organ übertragen sind. Ihr obliegt insbesondere
a. die Anstellung des Personals;
b. der Verkehr mit den Bundes-, Durchführungs- und Spezialstellen sowie mit den Versicherten.
3. Die Leitung und das Personal sind beim Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung unabhängig von der kantonalen Verwaltung.