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853.31 CH-OW

Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung - b. Aufgaben

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Art. 2 Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung · b. Aufgaben

1. Die IV-Stelle vollzieht alle Aufgaben, die ihr die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung überträgt.

2. Der Regierungsrat kann

a. durch Verwaltungsvereinbarung einzelne Aufgaben an die IV Stelle eines andern Kantons übertragen oder

b. der kantonalen IV-Stelle weitere sachverwandte Aufgaben zuweisen.

3. Die Kosten für übertragene kantonale Aufgaben gehen zu Lasten des Kantons.

4. Die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten sinngemäss, soweit diese Verordnung nicht besondere Vorschriften enthält.

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