853.211
CH-OW
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Diätkosten
Anerkannte Kosten
Art. 9 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Diätkosten
1. Ausgewiesene Mehrkosten für von einem Arzt oder einer Ärztin verordnete lebensnotwendige Diät für Personen, die weder in einem Heim noch Spital leben, gelten als Krankheitskosten. Es wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 2 100 Franken vergütet.