Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Zahnbehandlungskosten
Art. 8 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Zahnbehandlungskosten
1. Es werden grundsätzlich nur Kosten von Behandlungen durch Zahnärzte und Zahnärztinnen mit Bewilligung zur Berufsausübung im jeweiligen Kanton berücksichtigt.
2. Für die Vergütung ist der Unfall-, Militär- und Invalidenversicherungs-Tarif (UV/MV/IV-Tarif) über die Honorierung zahnärztlicher Leistungen und der UV/MV/IV-Tarif für zahntechnische Arbeiten massgebend.
3. Kosten für einen Zahnersatz (Kronen, Brücken, Prothesen) werden nur berücksichtigt, wenn dieser entweder durch einen Zahnarzt oder eine Zahnärztin eingegliedert wird oder dies durch einen Zahntechniker oder eine Zahntechnikerin (jedoch nur bei Voll- oder Teilprothesen, keine Kronen oder Brücken) erfolgt, der oder die zur selbstständigen Berufsausübung befugt ist.
4. Liegen die Kosten einer Zahnbehandlung (eingeschlossen Labor) voraussichtlich höher als 3 000 Franken, so ist der Vollzugsstelle vor der Behandlung ein Kostenvoranschlag nach UV/MV/IV-Tarif einzureichen. Wurde eine Behandlung von über 3 000 Franken ohne Genehmigung des Kostenvoranschlags durchgeführt, werden höchstens 3 000 Franken vergütet, sofern im Nachhinein nicht mehr feststellbar ist, ob die Behandlung wirtschaftlich und zweckmässig durchgeführt wurde.