853.211
CH-OW
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Versicherung mit wählbaren Franchisen
Anerkannte Kosten
Art. 7 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Versicherung mit wählbaren Franchisen
1. Wird eine Versicherung mit höherer Franchise nach Art. 93 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom 27. Juni 1995 gewählt, so wird höchstens eine Kostenbeteiligung nach Art. 103 KVV vergütet.