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853.211 CH-OW

Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Anerkennung von Kosten nach Erbringungsort

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 6 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Anerkennung von Kosten nach Erbringungsort

1. In der Schweiz entstandene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet.

2. Im Ausland entstandene Kosten werden nur vergütet, wenn sie während eines Auslandaufenthalts notwendig werden oder wenn die medizinisch indizierten Massnahmen nur im Ausland erbracht werden können.

3. Im Ausland entstandene Kosten für Bade- und Erholungskuren werden nicht vergütet.

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