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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Frist für die Geltendmachung

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Frist für die Geltendmachung

1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet, sofern sie innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden (Art. 15 ELG), die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 bis 6 ELG und dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.

2. Die Vollzugsstelle ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.

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