853.211
CH-OW
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Frist für die Geltendmachung
Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Frist für die Geltendmachung
1. Ausgewiesene Krankheits-, Behinderungs- und Hilfsmittelkosten werden vergütet, sofern sie innerhalb von 15 Monaten geltend gemacht werden (Art. 15 ELG), die Voraussetzungen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach Art. 4 bis 6 ELG und dieser Ausführungsbestimmungen erfüllt sind.
2. Die Vollzugsstelle ist ermächtigt, allgemein auf das Datum der Rechnungsstellung abzustellen.