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853.211 CH-OW

Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Beizug von Fachstellen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Beizug von Fachstellen

1. Die Ausgleichskasse Obwalden als Vollzugsstelle kann zur Abklärung des Bedarfs von Leistungen (Art. 13, 15, 16 und 20 Abs. 1 Bst. c dieser Ausführungsbestimmungen), der Eignung von Personen (Art. 14 und 15 dieser Ausführungsbestimmungen) und Institutionen (Art. 11 Abs. 2 und 15 dieser Ausführungsbestimmungen), Fachstellen beiziehen.

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