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853.211 CH-OW

Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Inkrafttreten

Schlussbestimmungen
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Art. 22 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Inkrafttreten

1. Diese Ausführungsbestimmungen treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am 1. Januar 2011 in Kraft.

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