Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Hilfsmittel und Hilfsgeräte
Art. 20 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Hilfsmittel und Hilfsgeräte
1. Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben im Rahmen von Art. 14 Abs. 1 Bst. f ELG Anspruch auf
a. die Vergütung der Anschaffungskosten für
1. kostspielige orthopädische Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen,
2. automatische Zusätze zu Sanitäreinrichtungen, sofern eine versicherte Person ohne diesen Behelf allein nicht zur betreffenden Körperhygiene fähig ist;
b. die leihweise Abgabe folgender Hilfsmittel oder Hilfsgeräte
1. Elektrobetten, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Elektrobett für die Hauspflege notwendig ist,
2. Krankenheber, sofern ärztlich bescheinigt ist, dass ein Krankenheber für die Hauspflege notwendig ist,
3. Aufzugständer (Bettgalgen);
c. weiterer Hilfsmittel und Hilfsgeräte, die von der Vollzugsstelle bei ausgewiesenem Bedarf anerkannt werden.
2. Die Pflegehilfs- und Behandlungsgeräte werden abgesehen von kostspieligen orthopädischen Änderungen/Schuhzurichtungen an Konfektionsschuhen nur für die Hauspflege abgegeben.
3. Bezüger und Bezügerinnen von Ergänzungsleistungen haben zudem Anspruch auf eine Vergütung in der Höhe eines Drittels des Kostenbeitrags der AHV bei Hilfsmitteln
a. die im Anhang zur Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung vom 28. August 1978 aufgeführt sind und
b. an welche die AHV einen Kostenbeitrag geleistet hat.
4. Für die Vergütung der Reparatur-, Anpassungs-, Erneuerungs- und Gebrauchstrainingskosten gelten sinngemäss die Vorschriften der Invalidenversicherung.