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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Tagestaxen

Allgemeine Bestimmungen
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Art. 2 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Tagestaxen

1. Tagestaxen von Heimen oder Spitälern nach Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sind die Hotel- und Betreuungskosten sowie der Pflegebeitrag nach Art. 25a Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994.

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