853.211
CH-OW
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
Anerkannte Kosten
Art. 17 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten für Pflege und Betreuung in Tagesstrukturen
1. Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in anerkannten Tagesheimen und Beschäftigungsstätten werden vergütet
a. an invalide Personen bis höchstens 45 Franken pro Tag, wenn sich die Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält;
b. an altersrentenbeziehende Personen höchstens bis zum Betrag gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung.
2. Keine Kosten werden vergütet
a. bei Heimaufenthalt mit Berechnung der Ergänzungsleistungen nach Art. 10 Abs. 2 ELG,
b. bei Beschäftigung mit einer Entlöhnung.