853.211
CH-OW
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
Anerkannte Kosten
Art. 16 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige
1. Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen
a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und
b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.
2. Je Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls vergütet.
3. Die Vollzugsstelle legt den Umfang der Pflege und Betreuung fest.
4. Bei der Berechnung der Entschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei schwerer Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei mittlerer Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet.