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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause

Anerkannte Kosten
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Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause

1. Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, werden vergütet.

2. Anwendbar ist der Tarif, welcher zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern gilt.

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