853.211
CH-OW
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause
Anerkannte Kosten
Art. 14 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause
1. Kosten für Pflege und Betreuung zu Hause nach Art. 7 der Krankenpflege-Leistungsverordnung vom 29. September 1995, die infolge Alter, Invalidität, Unfall oder Krankheit notwendig sind, werden vergütet.
2. Anwendbar ist der Tarif, welcher zwischen den Versicherern und den Leistungserbringern gilt.