853.211
CH-OW
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause
Anerkannte Kosten
Art. 13 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten für hauswirtschaftliche Hilfe und Begleitung zu Hause
1. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt durch anerkannte Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nach Art. 51 KVV werden vergütet. Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.
2. Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Begleitung im Haushalt werden bis höchstens 4 800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe von einer Person erbracht wird, welche nicht im gleichen Haushalt lebt oder nicht über eine anerkannte Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause eingesetzt wird. Pro Stunde werden höchstens 25 Franken vergütet.