853.211
CH-OW
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen - Kosten von Erholungskuren und -aufenthalten
Anerkannte Kosten
Art. 11 Ausführungsbestimmungen über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen · Kosten von Erholungskuren und -aufenthalten
1. Von den Unterkunfts- und Verpflegungskosten für ärztlich verordnete Kuren nach einem Spitalaufenthalt in Kurhäusern, die vom Branchenverband der schweizerischen Krankenversicherer santésuisse anerkannt sind, wird höchstens eine Tagestaxe gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b des kantonalen Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung berücksichtigt. Ein angemessener Selbstbehalt für Verpflegung und allfällige Leistungen Dritter wird angerechnet.
2. Kosten von Erholungsaufenthalten zur Entlastung von Angehörigen werden berücksichtigt, wenn der Aufenthalt in einem anerkannten Heim, Spital oder einer von der Vollzugsstelle als geeignet bezeichneten Institution erfolgt.