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853.2 KELG CH-OW

Art. 8 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Verwaltungskosten

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Art. 8 kELG · Verwaltungskosten

1. Der Kanton trägt die aus der Durchführung des ELG entstehenden Verwaltungskosten nach Abzug der Beiträge des Bundes nach Art. 24 ELG.

2. Der Regierungsrat legt auf Antrag der Ausgleichskasse die Höhe der Verwaltungskosten fest.

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