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853.2 KELG CH-OW

Art. 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Auszahlung

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Art. 7 kELG · Auszahlung

1. Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt soweit möglich gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV.

2. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt mit gesonderter Auszahlung.

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