853.2
KELG
CH-OW
Art. 7 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (kELG) - Auszahlung
Vollzug
Art. 7 kELG · Auszahlung
1. Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen erfolgt soweit möglich gemeinsam mit der Rente der AHV oder der IV.
2. Die Rückvergütung der Krankheits- und Behinderungskosten erfolgt mit gesonderter Auszahlung.